Der praktische Erbrechtsfall
ANFECHTUNG DES TESTAMENTS / TESTIERUNFÄHIGKEIT / ERBSCHEINSVERFAHREN
Angesichts immer höherer Nachlässe sehen sich auch immer häufiger vermeintlich übergangene Erben veranlasst, Testamente anzufechten, insbesondere mit der Begründung, der Erblasser sei nicht mehr testierfähig gewesen („Er hat viel Alkohol getrunken“; „Er hatte Durchblutungsstörungen“; „Er war alt und klapperig“, usw.). Diesen Versuchen ist selten Erfolg beschieden. Dennoch ist es hilfreich, sich sachkundig mit den Anforderungen an die Testierunfähigkeit des Erblassers im streitigen Verfahren und im Erbscheinsverfahren vertraut zu machen. Anhand der nächsten drei zitierten Entscheidungen und eines Aufsatzes, die sich exemplarisch und äußerst instruktiv mit der Frage der Testierunfähigkeit und den Verfahrensgrundsätzen auseinandersetzen, sollte man für die Auseinandersetzung gerüstet sein.
1. Feststellung der Testierunfähigkeit (bei fortgeschrittener Gehirnarteriosklerose)
Beschluss des Obersten Bayerischen Landesgerichts vom 01.08.1979 (BayObLGZ 1997, 256)1. Die Grundsätze über den Anscheinsbeweis gelten auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
2. Zur Frage des Anscheinsbeweises bei der Feststellung der Testierunfähigkeit infolge fortgeschrittener Gehirnarteriosklerose im Hinblick auf lichte Intervalle.
Das Oberste Bayerische Landgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem zwei Beteiligte in einem Erbscheinsverfahren widerstreitende Anträge auf Erteilung eines Erbscheins gestellt hatten. Es war im Wesentlichen die Frage der Testierunfähigkeit einer 87jährigen Erblasserin bei fortgeschrittener Gehirnarteriosklerose im Hinblick auf lichte Intervalle zu klären. In dem dortigen Falle hatte der Vormundschaftsrichter aufgrund des ihm vorliegenden Gutachtens und seines persönlichen Eindrucks von der Erblasserin nur wenige Tage vor der Testamentserrichtung die Überzeugung gewonnen, dass die Erblasserin auf dem geistigen Stand eines Kindes unter sieben Jahren und ‚völlig unselbstständig und in den Händen geschickter Menschen sehr leicht beeinflussbar’ sei (a.a.O., Seite 264). Im anschließenden Entmündigungsverfahren dieser Erblasserin kam der dortige Richter zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin wegen ihrer geistigen Störung zu rechtswirksamen Verfügungen über ihr Vermögen nicht mehr in der Lage sei und das eine Entmündigung nur deshalb nicht ausgesprochen werden dürfe, weil die Erblasserin einen kleinen Teil ihrer Angelegenheiten noch selbst besorgen könne und für die Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten eine Pflegschaft ausreiche (a.a.O., Seite 264).
Selbst in einem solchen Fall hielt das Bayrische Oberste Landgericht die Testierfähigkeit nicht für ausgeschlossen, weil die Erblasserin in einem lichten Intervall testierfähig gewesen sein könnte.
Die Darlegungen des Gerichts können als grundlegend für sehr viele spätere einschlägige Entscheidungen angesehen werden.
2. Feststellung der Testierunfähigkeit (bei Drohung oder Motivirrtum)/Qualität des Zeugenbeweises
Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 07.09.1999 (NJW 2001, 903)1. Ein Erblasser ist solang als testierfähig anzusehen, als seine Testierunfähigkeit nicht bewiesen ist. Die Feststellungslast für die Testierfähigkeit hat derjenige zu tragen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments des Erblassers beruft.
2. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die durch Zeugen oder andere Beweismittel feststellbaren Tatsachen nicht ausreichen können, um den Ausnahmefall der Testierunfähigkeit des Erblassers mit Hilfe eines Sachverständigen zu begründen, darf es davon absehen, ein Gutachten erstellen zu lassen.
3. Zur Anfechtung eines Testaments wegen Drohung und Motivirrtums.
Das Kammergericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem u. a. zu klären war, ob die angeblichen Äußerungen eines Pfarrers gegenüber einer Erblasserin, die Kirche könne sich nicht mehr um sie kümmern, wen sie nicht wunschgemäß testiere, eine Drohung darstellen können.
Das Kammergericht legt unter mehrfachem Hinweis auf den oben zitierten Beschluss des BayObLG sehr instruktiv die Anforderungen an die Beweisführung im FGG-Erbscheinverfahren und die Beweiskraft einzelner Beweismittel dar.
Hinsichtlich des Zeugenbeweises eines Notars:
„Auch seiner Aussage durfte das Gericht erhöhte Bedeutung beimessen, da er als Notar gem. § 28 BeurkG von Amts wegen zur Prüfung der Testierfähigkeit vor der Beurkundung verpflichtet war.
Hinsichtlich „Laien“-Zeugen:
„Denn bei ihnen handelt es sich ersichtlich um Laien auf humanmedizinischem Gebiet, die auch zur Beurteilung der Voraussetzungen von Testierunfähigkeit nicht besonders geschult sind. Eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung liegt in dem Absehen von ihrer Vernehmung daher nicht.“
3. Die postmortale Schweigepflicht des Arztes beim Streit um die Testierfähigkeit des Patienten
Bartsch, Die postmortale Schweigepflicht des Arztes beim Streit um die Testierfähigkeit des Patienten (NJW 2001, 861)Der Artikel beleuchtet die postmortale Schweigepflicht des Arztes im gerichtlichen Verfahren. Mit sehr ausführlichem Fundstellenverzeichnis wird dargelegt, dass i. R. die Beteiligten einer Vernehmung des Arztes nicht werden widersprechen können, da die Gerichte nahezu ausnahmslos unterstellen, dass die Aussage des Arztes dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht.
Merke:
Dessen ungeachtet sollten Beteiligte, denen daran liegt, dass der Arzt nicht aussagt oder nur zu entscheidungsrelevanten Fragen befragt wird, die Beweisanordnungen des Gerichts sehr aufmerksam verfolgen: Man wird davon ausgehen müssen, dass eine Aussage, die unter Verstoß gegen die Schweigepflicht gemacht worden ist, gleichwohl vom Gericht verwertet werden darf.
4. Recht der Beteiligten auf Einsichtnahme in beigezogene Krankenakten
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 29.03.2000 (ZERB 2000, 204)Will das Nachlassgericht in seiner Entscheidung zur Testierfähigkeit des Erblassers dessen Krankenakte verwerten, so darf es einem Beteiligten, der Einsicht in diese Krankenakte verlangt, die Einsichtsnahme nicht verweigern; anderenfalls liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Gegebenenfalls ist die Krankenakte dem vom Antragsteller entsprechend bevollmächtigten Privatgutachter auszuhändigen, wenn der Antragsteller zu substanziiertem Sachvortrag der Hilfe des Privatgutachters bedarf.
AUFTRAGSRECHT
1.Anspruch des Erben auf Herausgabe von Sparbüchern und Bargeld gegen einen Kontobevollmächtigten
Landgericht Berlin, Urteil vom 10.03.1998, Az. - 20 O 571/97 –Die Erbin fordert die Herausgabe von Sparbüchern und die Zahlung eines Geldbetrages. Der Erblasser, der im Krankenhaus lag, hatte der Beklagten am 15.08.1997 Kontovollmachten für die auf seinen Namen lautenden Sparbücher erteilt. Die Beklagte ließ sich von den Sparbüchern am 27.08.1997 unter Vorlage der Sparbücher insgesamt DM 15.000,-- auszahlen. Die Beklagte behauptet, sie habe das Bargeld und die Sparbücher dem Erblasser ins Krankenhaus gebracht und in ein abschließbares Fach gelegt.
Das Gericht hat der Klage auf Zahlung des Bargeldes und Herausgabe der Sparbücher stattgegeben. Selbst wenn als wahr unterstellt wird, dass der Erblasser die Beklagte beauftragt hat, das Geld und die Sparbücher zu holen, ergibt sich der Anspruch aus dem Auftragsrecht (§ 667 BGB). Die Beklagte ist darlegungs- und beweispflichtig für ihre Behauptung, sie sei der Herausgabepflicht nachgekommen.
Falls der Erblasser keinen Auftrag erteilt hat, ergibt sich der Anspruch auf Herausgabe der Sparbücher aus § 985 BGB. Das Eigentum an den Sparbüchern folgt gem. § 952 BGB der Inhaberschaft an den Forderungen, die gem. § 1922 BGB vom Erblasser auf die Erbin übergegangen ist. Die Beklagte wusste, dass sie auf Dauer nicht zum Besitz berechtigt ist. Die Beklagte bestreitet, immer noch Besitzerin zu sein. Dies ist aber unerheblich, da sie als bösgläubige Besitzerin auf jeden Fall auf Schadensersatz haftet. Ein Vorgehen nach § 283 BGB (Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Fristsetzung nach Verurteilung) führt hier zu keiner weitergehenden Haftung.
Der Anspruch auf Rückzahlung des Bargeldes beruht auf § 812 BGB. Auch in diesem Fall wäre die Beklagte beweispflichtig, dass sie das Geld wirklich dem Erblasser übergeben hat.
Merke:
Was eine Quittung doch alles so ausmachen kann!
2. Beweislast des Beauftragten für die Erfüllung seiner Verpflichtungen (Herausgabe)
Landgericht Itzehoe, Urteil vom 17.12.1998, Az. – 4 S 37/98 -Ein Beauftragter ist im Rahmen seines Auftragsverhältnisses darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsache, dass er den Herausgabeanspruch nach § 667 BGB m Sinne von § 362 BGB durch Übergabe erfüllt hat.
aus den Entscheidungsgründen:
Da der Beklagte die Barabhebungen eingeräumt hat, ist er darlegungs- und beweisbelastet für seine Behauptung, dass er den Herausgabeanspruch im Sinne von § 362 BGB durch Übergabe des Bargeldes an die Mutter der Parteien erfüllt hat. Denn im Zivilrecht gilt der Grundsatz, dass jede Partei die Beweislast für die ihr günstigen Umstände trifft. Nach Auffassung der Kammer sind auch keine Umstände vorgetragen, die im vorliegenden Fall dafür sprechen könnten, dem Beklagten Beweiserleichterungen zuzugestehen oder die generelle Beweislastregel umzukehren. Denn er hätte sich die Übergabe der Geldbeträge durch seine Mutter quittieren lassen oder Zeugen zur Geldübergabe hinzuziehen können. Der Beklagte hat den Beweis, dass er seine Verpflichtung zur Herausgabe von 26.300,--DM erfüllt hat, nicht erbracht. Beweismittel hat er für die Behauptung der Übergabe der Barbeträge an seine Mutter nicht angeboten. Es sind darüber hinaus auch keine Indiztatsachen vorgetragen, aus denen auf eine Geldübergabe an die Mutter geschlossen werden könnte. Der Umstand, dass die Mutter offenbar über eine Geldkassette verfügte und der Beklagte keine Bareinzahlungen auf sein Girokonto im fraglichen Zeitraum zwischen dem 04. Mai und 23. Juni 1995 vorgenommen haben will, lassen den von dem Beklagten gewünschten Schluss auf die Geldübergabe nicht zu.
Für eine Vernehmung des Beklagten als Partei nach § 448 ZPO war kein Raum. Seine Anhörung vor der Kammer und seine vom Amtsgericht protokollierten Angaben bei der in der ersten Instanz durchgeführten Parteivernehmung sind nicht widerspruchsfrei. Jedenfalls sind seine Angaben zur Weitergabe der abgehobenen Bargeldbeträge an seine Mutter nicht konkret genug, um die Kammer von seinem Tatsachenvortrag zu überzeugen. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, was die bettlägerige Mutter der Parteien, die auch nach dem Vortag des Beklagten bereits sehr geschwächt war, mit dem Bargeld von 26.300,-- DM gemacht hat und wo es geblieben sein könnte. Der Hinweis des Beklagten auf einige Briefumschläge, die er für seine Mutter in der fraglichen Zeit zur Post gebracht hat, reicht als Erklärung dafür, dass die Mutter der Parteien die Geldbeträge von 26.300,-- DM bis auf den letzten Pfennig versandt und verschenkt haben könnte, nicht aus.
WERTERMITTLUNGSANSPRUCH BEI „ÜBERQUOTALER“ TEILUNGSANORDNUNG
Die Teilungsanordnung ist ein sinnvolles, manchmal aber auch verhängnisvolles Instrument, um dem Erben eine bestimmte Sache (Gegenstand) aus dem Nachlass zukommen zu lassen. Die Erbfolge vollzieht sich bekanntlich grundsätzlich im Wege der „Universalsukzession“, d.h. der Erbe wird Rechtsinhaber einer Rechtsgesamtheit. Gibt es mehrere Erben, erwerben diese nicht bestimmte Gegenstände, sondern „gesamthänderisch“ Anteile an den Gegenständen.
1. Teilungsanordnung, grundsätzlich
Verfügt der Erblasser eine Teilungsanordnung, ändert sich dies. Der einzeln bedachte Erbe wird Rechtsinhaber dieser Sache. Es bleibt jedoch dabei, dass mehrere Erben nach Quoten erwerben. Dies hat zur Folge, dass der einzeln bedachte Erbe sich den Wert der Sache auf seine Quote anrechnen lassen muss, es sei denn, der Erblasser hat ausdrücklich oder konkludent etwas anderes verfügt.
Beispiel:
Der Erblasser legt testamentarisch fest, dass der Erbe A das Grundstück 1 und der Erbe B das Grundstück 2 erhalten soll. Das Testament enthält sonst keine Hinweise auf Quoten oder Anrechnungen.
Der Gesamtnachlasswert beträgt DM 1.000.000,-- (1 Mill.), der Wert des Grundstücks 1 beträgt DM 300.000,--, der Wert des Grundstücks 2 DM 600.000,--
Folge:
Beide Erben sind zu je ½ des Nachlasses Erben geworden. Erbe B muss DM 100.000,-- an den Erben A ausgleichen, da er nur Anspruch auf ½ des Nachlasses (DM 500.000,--) hat.
Diese Konsequenz ist oft vom Erblasser nicht beabsichtigt. Er wird häufig seine Gründe haben, einem Erben mehr zukommen lassen zu wollen als dem anderen. Will der Erblasser, dass Erbe 2 nicht nur das Grundstück als solches erhält, sondern auch den höheren Wert, muss er dies ausdrücklich regeln.
2. Auskunftsanspruch unter Miterben
Ein Auskunftsanpruch besteht unter Miterben nur ausnahmsweise. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Miterbe gegen den anderen eine Stufenklage erhebt als Wertermittlungsanspruch (Auskunft, 1. Stufe) und Zahlung des Wertausgleichs (Leistung, 2. Stufe) (LG Nürnberg-Fürth, NJWE-FER 2000, 261).
Aus den Gründen:
„Dem Kläger steht aufgrund des notariellen Testaments gem. § 2048 BGB ein Wertausgleich zu, den er im Wege der Stufenklage als Wertermittlungsanspruch geltend machen kann...
Es ist davon auszugehen, dass die beiden zugewiesenen Immobilien unterschiedlich werthaltig sind. In einem solchen Fall ist es durchaus denkbar, dass der Erblasser nicht nur eine Teilungsanordnung, sondern bezüglich der Wertdifferenz ein Vorausvermächtnis treffen wollte. Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass das Testament von einem Notar verfasst wurde, dem der Unterschied zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis aufgrund seiner beruflichen Erfahrung geläufig war. Die Wortwahl durch einen Notar hat ein solches Gewicht, dass ein abweichender Erblaserwille nicht anzunehmen ist.“
Hinzuzufügen ist, dass die Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses zu erfolgen hat.
Siehe auch: Auskunft/Kosten
TESTAMENTVOLLSTRECKUNG
1. Vergütung des Testamentsvollstreckers, allgemein
Es gibt keine einheitlichen Richtlinien, in welcher Höhe die Gebühren des Testamentsvollstreckers festzusetzen sind, wenn der Erblasser keine Bestimmung getroffen hat. Hat der Erblasser eine Bestimmung getroffen, ist diese maßgeblich, auch wenn im Einzelfall die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers deutlich über-/unterbezahlt erscheint.
Die Praxis hat für die Testamentsvollstreckervergütung Tabellen entwickelt. Zu nennen sind hier:
- die „Rheinische Tabelle“,
- die „Möhring’sche Tabelle“,
- die „Tschischgale“-Tabelle,
- die „Weirich’sche“ Tabelle,
- die Eckelskemper’sche Tabelle“,
- die „Berliner Praxis“-Tabelle.
Diese Tabellen sind durchweg sehr einfach strukturiert, es ist aber umstritten, ob sie die erforderliche Angemessenheit vermitteln. Die „Rheinische Tabelle“ führt zu einer relativ niedrigen Vergütung, die „Möhring’sche Tabelle“ zu einer höheren bei niedrigen Nachlasswerten, die Tabellen von Weihrich und Eckelskemper bewegen sich im mittleren Bereich, bei höheren Nachlasswerten liegen sie über der Möhring’schen Tabelle.
Die Schwäche aller Tabellen liegt darin, dass sie nicht ausreichend nach der Art der Testamentsvollstreckung differenzieren und nur für normale Verhältnisse und eine glatte Abwicklung gelten. Es ist auch zu fragen, ob die bisherigen Tabellenwerte noch zeitgemäß sind und über eine hinreichende Akzeptanz verfügen. Zwar haben sich aufgrund der Objektwertsteigerungen auch die Bezugswerte erhöht, die komplexer gewordenen Lebensverhältnisse rechtfertigen es aber kaum noch, bei den alten Sätzen zu bleiben. Hinzu kommt die Belastung der Vergütung mit Einkommen- und Umsatzsteuer.
Der Deutsche Notarverein hat neue Empfehlungen veröffentlicht (ZEV 2000, 181 ff.; im Internet: www.dnotv.de). Die Auswirkungen der jeweiligen Tabelle mag folgende Übersicht verdeutlichen:
| Tabelle | Wert in DM 940 000,-- | Wert in DM 3 500 000,-- | Wert in DM 10 000 000,-- |
|---|---|---|---|
| (Alte) Rheinische Tabelle | 19 600,-- | 46 200,-- | 111 200,-- |
| Möhring’sche Tabelle | 36 060,-- | 83 636,-- | 136 220,-- |
| Eckelskemper’sche Tabelle | 24 800,-- | 86 000,-- | 156 000,-- |
| Berliner Praxis-Tabelle | 24 260,-- | 62 400,-- | 117 400,-- |
| Insolvenzrechtliche Vergütung | 73 700,-- | 122 500,-- | 255 500,-- |
| DNotV-Empfehlungen | 28 200,-- | 87 500,-- | 200 000,-- |
2. Vergütung des Testamentsvollstreckers, Streit um die Höhe
Urteil des OLG Frankfurt vom 16.02.2000, - 9 U 76/99 - (ZERB 2000, 203)1. Der Testamentsvollstrecker verwirkt seinen Vergütungsanspruch nicht schon dann, wenn er die Testamentsvollstreckung zu langsam und zu wenig effektiv durchführt, insbesondere kein Nachlassverzeichnis und keinen Auseinandersetzungsplan erstellt. In diesem Fall ist jedoch die Regelvergütung entsprechend zu vermindern.
2. Der Testamentsvollstrecker kann keine Mehrwertsteuer verlangen, da es sich bei seiner Vergütung um eine Bruttovergütung handelt (im Anschluss an OLG Köln, JurBüro 1993, 669).
3. Einem Testamentsvollstrecker, der gleichzeitig Rechtsanwalt ist, können Anwaltsgebühren nach § 118 BRAGO nur dann zugebilligt werden, wenn ein Testamentsvollstrecker, der nicht gleichzeitig Rechtsanwalt ist, sich zur Erledigung der Verpflichtungen eines Anwalts bedient hätte oder bedienen musste.
3. Kosten/Erstattungsfähigkeit des Kostenaufwandes eines Gläubigers für die Auskunft
Beschluss des OLG Koblenz vom 06.09.1996, - 14 W 528/96 -, (ZEV 1997, 305)1. Erstattungsfähigkeit des Kostenaufwandes eines Gläubigers zur Herbeiführung einer geschuldeten Auskunft
2. Ist eine Partei im Wege der Stufenklage zur Auskunft über Zuwendungen ihres Rechtsvorgängers (Erblassers) in den letzten 10 Jahren verurteilt und erklärt sie ihr Einverständnis zur Einholung von Bankauskünften durch den Gegner hinsichtlich der Kontenentwicklungen, so sind die Auslagen des Gegners für die Gebühren der Banken für die Auskünfte notwendige und erstattungsfähige Prozesskosten.
Der Kläger hatte im Wege der Auskunfts- und Stufenklage Auskunft über den Wert des Nachlasses und über die Zuwendungen der Erblasserin innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall geltend gemacht. Der Beklagte erklärte ihr Einverständnis mit der Einholung der Auskünfte. Der Rechtspfleger setzte die Auslagen für die Auskünfte (Gebühren der Banken usw.) als erstattungsfähig fest. Die Beklagte erhob Beschwerde.
Das OLG vertrat die Ansicht, dass die Einholung Auskünfte der Förderung und Erledigung des Rechtsstreits gedient habe und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei.
Siehe auch: Teilungsanordnung/Wertermittlungsanspruch/Miterben
4. Sorgfaltspflicht des Auskunftsschuldners/Eidesstattliche Versicherung/Streitwert des Auskunftsanspruches
Urteil des Hanseatischen OLG Bremen vom 17.02.2000, - 2U 101/99 – (ZERB 2000, 204)1. Der Verdacht mangelnder Sorgfalt einer Auskunftserteilung kann sich nicht nur aus der Unrichtigkeit, sondern auch aus der Unvollständigkeit der Auskunft ergeben.
2. Das Interesse des Auskunftsgläubigers an der Abgabe der Versicherung an Eides Statt nach § 260 Abs. 2 BGB ist im Regelfall mit 1/10 des Wertes zu bemessen, der sich aus dem Verlangen in der Hauptsache ergibt.
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