Einführung in das internationale Erbrecht
I. GRUNDSÄTZE
Internationales Privatrecht nennt man die Rechtsnormen, die darüber bestimmen, welches Recht in Fällen mit Auslandsberührung anzuwenden ist. Das IPR enthält also lediglich Kollisionsnormen, keine Sachnormen. Es entscheidet nicht über das fragliche Rechtsverhältnis, sondern verweist auf die zur sachlichen Entscheidung berufene Rechtsordnung. Das Internationale Erbrecht ist ein Teilgebiet des IPR und im deutschen Recht im Wesentlichen in den Artikeln 25, 26 EGBGB geregelt. Art. 25 regelt, ob bei einer Rechtsnachfolge von Todes wegen deutsches oder ausländisches Erbrecht anzuwenden ist, Art. 26, welches Recht für die Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen gilt.II. MATERIELL - RECHTLICHE ZUORDNUNG DES RECHTSVERHÄLTNISSES
1. Erbstatut
Erbstatut ist die Summe der Sachnormen, die für die inhaltliche Beurteilung des Rechtsverhältnisses maßgeblich sind. Nach deutschem IPR unterliegt die Erbfolge dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte . Demnach ist grundsätzlich für die Beerbung eines Deutschen das deutsche Erbrecht und für die Beerbung eines Ausländers dessen Heimatrecht anwendbar.
Das Erbstatut gilt für den gesamten Bereich des materiellen Erbrechts, also z.B. für die Erbfähigkeit, die gesetzliche Erbfolge, das Pflichtteilsrecht, die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft sowie die Rechtsform und Abwicklung der Erbengemeinschaft, ohne dass es auf die Rechtsnatur der Nachlassgegenstände oder ihre Lage im In- oder Ausland ankommt. Es gilt auch für die Frage, welche Verfügungen von Todes wegen inhaltlich zulässig sind, z.B. über welche Quoten seines Vermögens der Erblaser frei verfügen darf, ob die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers möglich ist, ob er einen Erbvertrag abschließen kann usw.
Diese Fragen müssen nach dem materiellen Recht des Heimatstaates des Erblassers beurteilt werden. So wird ein deutscher Erblasser, der in Spanien gelebt hat und dort Vermögen besitzt, also grundsätzlich nach deutschem Recht beerbt.
Rückverweisung
Das deutsche IPR verweist nicht nur auf die Sachnormen (das Inlandsrecht) des Heimatstaates des Ausländers, sondern auch auf das dortige IPR, d.h. auf die Kollisionsnormen des ausländischen Rechts (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Verweist das Recht des anderen Staates auf das deutsche Recht zurück, so sind wiederum die deutschen Sachvorschriften anzuwenden (sogenannter „renvoi“, Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Diese Verweisung wird vom deutschen Recht angenommen und als endgültig betrachtet.
Nicht zu Rückverweisungen kommt es regelmäßig bei den Rechtsordnungen, die auf das Staatsangehörigkeitsprinzip abstellen. Gilt dagegen nach dem ausländischen Recht das Wohnsitz- bzw. Domizilprinzip oder das Recht der belegenden Sache (lex rei sitae), kommt es oft zu Rückverweisungen.
Mit einigen Ländern besteht ein bilateraler Staatsvertrag. In diesen Fällen gilt die darin vereinbarte Regelung (Art. 3 Abs. 2 EGBGB).
2. Eingetragene Lebenspartnerschaft mit Ausländern
a. Grundlinien der Anknüpfung
Wie immer bei Beteiligung von Staatsangehörigen verschiedener Nationen stellt sich die Frage, ob auf die Wirksamkeit der Eintragung und ihre Rechtwirkungen deutsches oder ausländisches Recht anzuwenden ist.
Die Antwort hierauf gibt das Internationale Privatrecht der Eingetragenen Lebenspartnerschaft, welches in dem neuen Art. 17 a. EGBGB enthalten ist.
Gemäß Art. 17 a Abs. 1 EGBGB unterliegen die Begründung wie Auflösung und die güterrechtlichen Wirkungen der Partnerschaft dem Recht des registerführenden Staates (lex loci celebrationis). Bislang wurde im deutschen Familienrecht personenbezogen vorwiegend an die Staatsangehörigkeit der Beteiligten geknüpft. In europäischen Staaten, die bereits der Eingetragenen Lebenspartnerschaft vergleichbare Regelungen geschaffen haben, werden für die Ehewirkungen geltenden Kollisionsnormen, die an den Wohnsitz bzw. die Staatsangehörigkeit der Beteiligten anknüpfen, auf die Partnerschaft entsprechend angewandt. Die Registrierung ist dort nur zulässig, wenn zumindest einer der Partner Inländer ist und seinen Wohnsitz im Inland hat bzw. beide Partner seit mindestens zwei Jahren ihren Wohnsitz im Inland haben. Art. 17a Abs. 1 EGBGB führt dagegen eine dem deutschen IPR neue ortsbezogene (territoriale) Anknüpfung ein. Die Registrierung einer Partnerschaft soll hierdurch allen Ausländern ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland eröffnet werden.
Diese Durchbrechung bisheriger Anknüpfungsgrundsätze kann sich für ausländische Beteiligte allerdings auch verhängnisvoll auswirken: Ausländische Beteiligte mögen später überrascht feststellen, dass die Registrierung und die vom deutschen Recht vorgesehenen Folgen der Registrierung allein von deutschen Behörden anerkannt werden. (sog. hinkendes Rechtsverhältnis). Demgegenüber konnten schon im „klassischen“ Partnerschaftsvertrag Vereinbarungen schuldrechtlicher Art und letztwillige Verfügungen so gestaltet werden, dass sie auch in einem ausländischen Heimat- oder Wohnsitzstaat Wirkungen zeitigten.“
b. Erbrecht der Lebenspartner
Für die Erbfolge belässt es Art. 17a Abs. 1 Satz 2 EGBGB grundsätzlich bei der Verweisung auf das Heimatrecht (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Gewährt das Erbstatut dem Lebenspartner kein gesetzliches Erbrecht, gilt aber „insoweit“ das Recht des Registrierungsstaates. Diese gestaffelte alternative Anknüpfung begünstigt das Partnererbrecht in allen Fällen, in denen das Erbstatut kein Partnererbrecht kennt“
Beispiele:
Lebt z.B. ein Deutscher mit einem Schweden in Lebenspartnerschaft, ist nach dem Tode des Schweden schwedisches Recht Erbstatut. Dieses gewährt dem Lebenspartner eine gesetzliche Erbquote. Es bleibt mithin bei der Anwendbarkeit schwedischen Erbrechts.
Für zwei Italienerinnen, die sich in Hamburg getraut haben, gilt italienisches Erbrecht, da das italienische Recht ebenfalls an die Staatsangehörigkeit anknüpft. Ein gesetzliches Partnererbrecht ist im italienischen Recht nicht vorgesehen. Insoweit greift daher das deutsche Recht ein, so dass sich die Erbquote der Überlebenden nach § 10 Abs. 1 LPartG und § 1371 BGB richtet und der Rest nach italienischem Recht auf die Verwandten zu verteilen wäre. Träfen beide auf der Basis von Art. 65 Abs. 2 des italienischen IPR-Reformgesetzes v. 31. Mai 1995 eine Rechtswahl zugunsten des Rechts an ihrem deutschen Aufenthaltsort, wäre insgesamt deutsches Recht anwendbar.
c. Erbrecht bei Lebenspartnerschaft mit Ausländern, deren Heimatstaat das Partnererbrecht nicht kennt
Bei der Bestimmung des Erbstatuts sind gem. Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB internationale Übereinkommen vorrangig zu beachten. Ein solches Abkommen existiert z.B. mit der Türkei oder dem Iran. Daher würde z.B. eine türkische Staatsangehörige ihre deutsche Lebenspartnerin, nicht aber die Deutsche ihre türkische Partnerin gesetzlich beerben.
Merke:
Da bisher nur wenige Staaten ein (gesetzliches) Erbrecht von Lebenspartnern kennen, ist die Registrierung einer Lebenspartnerschaft für Ausländer mit besonderen rechtlichen Risiken verbunden. Die Wirkungen bleiben vielfach auf den Staat beschränkt, in dem die Lebenspartnerschaft registriert worden ist; Widersprüche des deutschen Partnererbrechts mit dem ausländischen Heimatrecht sind programmiert.
Die Vereinbarung des Vermögensstandes der Vermögenstrennung und eine testamentarische Erbregelung können in diesen Fällen die Entstehung im Ausland nicht durchsetzbarer (hinkender) Rechtsverhältnisse verhindern und die praktischen Probleme bei der Durchsetzung eines Partnererbrechts weitgehend mindern oder gar vermeiden.
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