Spanisches Hypothekenvollstreckungsrecht

A. Wirtschaftliche Bedeutung

Angesichts des nicht unbeträchtlichen Immobilienvermögens Deutscher ist die Hypotheken-Vollstreckung in spanische Immobilien ein bedenkenswerter Aspekt. Immerhin wurden in den Jahren 1999 und 2000 etwa 40 % aller in Spanien in Höhe von jeweils mehr als 6 Millionen € auf Gewerbe- oder Büroimmobilien erfolgten Hypothekenbestellungen durch deutsche Hypothekenbanken getätigt. Da die Einspruchsmöglichkeiten des Schuldners gegenüber dem deutschen Recht eingeschränkt sind und das Verfahren in der Regel kürzer ist, ist die Immobiliarvollstreckung in Spanien für deutsche Gläubiger durchaus erwägenswert.

B. Zuständigkeit, sachlich und örtlich

Zuständig für die gerichtliche Hypothekenvollstreckung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit einer Hypothek belastete Immobilie belegen ist.

C. Verfahren

I. formell

Das Verfahren wird durch Einreichung einer Vollstreckungsklage gegen den Schuldner, eventuell auch den Hypothekengeber (sofern nicht Schuldner) oder Drittbesitzer eingeleitet.

Beizufügen ist der Klage die Hypothekenbestellungsurkunde im Original; aus der Bestellungsurkunde müssen sowohl Versteigerungswert der Immobilie als auch die zustellungsfähige Anschrift des Schuldners hervorgehen.

Ist ein variabler Zinssatz vereinbart, ist ebenfalls die Zinsabrechnung sowie der Nachweis über die Zustellung des ausstehenden Zahlbetrages beizubringen.

Das Gericht erlässt einen Beschluss, in welchem die Vollstreckungsklausel erteilt und gleichzeitig der Schuldner zur Zahlung aufgefordert wird. Sodann holt es bei dem zuständigen Grundbuchrichter eine Bescheinigung über die eingetragenen Belastungen, die Berechtigung des Hypothekengläubigers und das Fortbestehen der Hypothek ein.

Im Grundbuchblatt wird die Ausstellung einer solchen Bescheinigung vermerkt; bewirkt wird hiermit die Unzulässigkeit der Hypothekenlöschung. Der Grundbuchrichter benachrichtigt außerdem alle im Grundbuch nachrangig eingetragenen Gläubiger über die Anhängigkeit des Vollstreckungsverfahrens.

II. zeitlich

Frühestens zehn Tage nach der gerichtlichen Zahlungsaufforderung kann der Gläubiger entweder Zwangsverwaltung oder vorläufige Besitzeinräumung des Grundbesitzes für die Dauer von zwei Jahren beantragen. Die Erträge aus der Immobilie (z. B. Mieteinnahmen) erhält - nach Abzug aller anfallenden Kosten - der Gläubiger als Leistung auf die Forderung. Nach Ablauf der genannten zwei Jahre muss der Gläubiger - zur Fortführung der Vollstreckung - dem Gericht gegenüber nachweisen, in welcher Höhe die Forderung weiterbesteht.

Die Zwangsversteigerung der Immobilie kann dreißig Tage nach der gerichtlichen Zahlungsaufforderung durch den Gläubiger, den Schuldner oder Drittbesitzer beantragt werden. Sie erfolgt nach den Regelungen der Zivilprozessordnung. Aus dem Erlös der Versteigerung werden Hauptforderung, Zinsen und Kosten des Gläubigers bedient. Sollte danach noch ein Überschuss bestehen, wird dieser an die nachrangigen Gläubiger ausgekehrt.

Der (neue) Erwerber der Immobilie wird im Grundbuch eingetragen und kann die Löschung der Hypothek verlangen.

D. Einwendungen des Schuldners

Die Einspruchsmöglichkeiten des Schuldner gegen die Vollstreckung sind äußerst eingeschränkt:

  • Einspruch bei Erlöschen der Hypothek unter Vorlage entsprechender Urkunden;
  • Irrtum bei der Bestimmung des Saldos.

Alle sonstigen Einwendungen des Schuldners führen zu einem ordentlichen Verfahren, nicht jedoch zur Aussetzung der Vollstreckung.