Beurkundung spanischer Immobiliensachen durch deutsche Notare

I. Verfahrensfragen, grundsätzlich

Der Erwerb spanischer Immobilien vollzieht sich nach einem gegenüber dem deutschen Recht grundsätzlich anderen Verfahren. Eine ausgezeichnete Übersicht bietet der Aufsatz von Miguel Moritz .Fidalgo, Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Immobilien in Spanien, ZERB (Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis ) 2000, Seite 54 ff

II. Beurkundungen durch deutsche Notare

Das spanische Recht lässt Beurkundungen deutscher Notare hinsichtlich spanischen Grundbesitzes zu. Diese Urkunden sollten in spanischer Sprache nach den Regeln der spanischen Beurkundungsvorschriften errichtet werden.

Die „Escritura“ (im Gegensatz zu einem weit verbreiteten Missverständnis ist jede notarielle Urkunde (Niederschrift) eine Escritura, auch wenn sich im täglichen Sprachgebrauch das Wort Escritura so eingebürgert hat, als ob damit nur der notarielle Kaufvertrag gemeint sei) muss mit der Apostille versehen werden. Die Apostille ist eine „Überbeglaubigung“ der Unterschrift des Notars und Voraussetzung der Anerkennung der deutschen Urkunde in Spanien.

III. Vollstreckbarerklärung ausländischer notarieller Urkunden durch einen deutschen Notar

Aufgrund einer am 01.03.2002 in Kraft getretenen Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) kann ein deutscher Notar von einem ausländischen Notar erstellte vollstreckbare Urkunden im Inland für vollstreckbar erklären (§ 55 Abs. 3 AVAG).

Umgekehrt kann der deutsche Notar für seine eigenen vollstreckbaren Urkunden eine Bescheinigung zur Verwendung im Ausland ausstellen (§ 56 AVAG).

Diese neu eröffneten Mittel der Zwangsvollstreckung können das Vollstreckungsverfahren sowohl im Ausland wie im Inland erheblich abkürzen und die Kosten verringern.

Weitere Literaturhinweise:
Fleischhauer, MittBayNot 2002, 15; Geimer, Iprax 2002, 69; Piltz, NJW 2202, 789; Wagner, IPrax 2002, 75).