Testamentsvollstreckung: Aufgabe, Anordnung und Vergütung

Wie lässt sich ein Streit um das Erbe verhindern? Diese Frage stellt sich vielen Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten, vor allem, um familiären Streit zu vermeiden.

Ein erster Schritt, um Streitigkeiten zu verhindern, ist die Errichtung einer letztwilligen Verfügung. Mit der Errichtung eines Einzeltestaments, eines Ehegattentestaments oder eines Erbvertrages können Sie sicherstellen, dass der Nachlass gemäß Ihrem Willen verteilt wird. Ohne eine Regelung des letzten Willens tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Die Klippen sind damit jedoch noch nicht umschifft. Sobald es nicht nur einen Alleinerben gibt, sondern mehrere Erben gemeinsam den Nachlass erhalten, sind ohne eindeutige Regelungen der Kompetenzen Konflikte vorprogrammiert. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, ob sie wollen oder nicht. Die Erbengemeinschaft wird einfach gesetzlich begründet. Ziel der Erbengemeinschaft ist die Auseinandersetzung. Dies ist die Teilung des Nachlasses, denn jeder Miterbe soll am Ende den auf ihn entfallenden Anteil am Erbe erhalten. Bis zur Teilung gehört jeder einzelne Gegenstand und jede einzelne Forderung aus dem Nachlass jedoch allen Miterben gemeinschaftlich. Alles, was der Erblasser hinterließ, muss gemeinschaftlich verwaltet werden. Wichtige Entscheidungen müssen sogar einstimmig getroffen werden. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung haben sich schon viele Familien aufgrund von Streitereien überworfen.

Vertiefen können Sie die rechtlichen Aspekte der “Schicksalsgemeinschaft Erbengemeinschaft“ auch in meinem Artikel „Die Erbengemeinschaft: Klage eines Miterben im Alleingang“.

Diesen Zerwürfnissen kann auch durch eine Testamentsvollstreckung abgeholfen werden. Dann verwalten nicht die Miterben den Nachlass gemeinsam und teilen diesen unter sich auf. Diese oft sehr zeitintensive und mitunter komplizierte Aufgabe übernimmt mit dem Testamentsvollstrecker ein „externer Dritter“. Dies kann auch ein Mit- oder Vor-/Nacherbe sein, aber dann eben in einer anderen Funktion.

Der Testamentsvollstrecker sorgt für die Verteilung des Nachlasses nach den Vorgaben des Erblassers, sowie dafür, dass Vermächtnisse tatsächlich und zeitnah erfüllt werden.

1. Anordnung der Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann eine Testamentsvollstreckung ausschließlich in seiner letztwilligen Verfügung anordnen. Der Testamentsvollstrecker muss also im Einzeltestament, im Ehegattentestament oder im Erbvertrag benannt werden.

2. Die Pflichten des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker muss einen umfassenden Pflichtenkatalog beachten. Der Erblasser gibt in seinem Testament vor, wie er seinen Nachlass unter den Erben aufgeteilt wissen will. Der Testamentsvollstrecker hat sich akribisch an die Vorgaben zu halten.

Weitere Pflichten können sich aus der Art der Testamentsvollstreckung ergeben. Eine Dauertestamentsvollstreckung kann mit deutlich weitreichenderen Aufgaben und Pflichten verbunden sein als beispielsweise eine Vermächtnisvollstreckung.

Der Aufgabenkatalog umfasst jedoch in fast allen Fällen die Erstellung des Nachlassverzeichnisses, Auskunft- und Rechenschaftspflichten, die Fertigung und Abgabe der Erbschaftssteuererklärung und die Begleichung der Erbschaftssteuer. Selbstverständlich ist in allen Bereichen der Nachlassverwaltung mit hoher Sorgfalt zu arbeiten.

Die komplexen Aufgaben und das haftungsträchtige Tätigwerden des Testamentsvollstreckers sollten im Wege der Vergütung dieser verantwortungsvollen Tätigkeit kompensiert werden. Doch exakt die Höhe der Vergütung ist häufig Gegenstand von Prozessen. Dies liegt in großen Teilen darin begründet, dass dem Testamentsvollstrecker vom Gesetz ein Vergütungsanspruch dem Grund nach zugestanden wird, die Höhe jedoch nicht gesetzlich geregelt ist.

3. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers

Der Vergütungsanspruch bestimmt sich gemäß § 2221 BGB in erster Linie nach dem Willen des Erblassers. In der Verfügung von Todes wegen (und ausschließlich dort) kann der Erblasser festlegen, ob und ggf. in welcher Höhe der von ihm eingesetzte Testamentsvollstrecker eine Vergütung erhält. Die Anordnung des Erblassers hat Vorrang gegenüber der gesetzlichen Auffangregel des § 2221 BGB. Das Gesetz regelt die Vergütung also nur für die Fälle, in welchen der Erblasser mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht auch gleich die Vergütung des eingesetzten Testamentsvollstreckers verbindlich geregelt hat. Dem Erblasser steht es mithin auch frei, eine Vergütung vollständig zu versagen.

Das Gesetz bestimmt für die nicht vom Erblasser geregelten Fälle, dass der Testamentsvollstrecker eine Vergütung verlangen kann, und zwar in angemessener Höhe. Im Gesetz wird aber nicht erklärt, in welcher konkreten Höhe dieser besteht und wie der Vergütungsanspruch berechnet wird.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ ist von der Rechtsprechung mit Bewertungskategorien ausgefüllt worden. Bei der Ermittlung der Höhe der Vergütung sind

-       der Wert und die Zusammensetzung des Nachlasses,

-       Besonderheiten der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers,

-       die Dauer der Tätigkeit,

-       die Anzahl der beteiligten Personen,

-       evtl. vorhandene Spezialkenntnisse des Testamentsvollstreckers und

-       der Erfolg der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers

zu berücksichtigen.

Da die Ermittlung auch mit diesen Kriterien an der Hand schwierig bleibt, hat die Rechtspraxis Vergütungstabellen als Berechnungsgrundlagen entworfen. Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung auch auf diese Tabellen der Einfachheit halber verweisen.

Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Vergütungstabellen ist der Nachlasswert, in der Regel der Bruttonachlasswert.

Bei Gericht und in der Rechtspraxis haben sich im Wesentlichen zwei Tabellen herausgebildet: Die Möhring’sche Tabelle und die Tabelle des Deutschen Notarvereins, die sog. "Neue Rheinische Tabelle".

Nachdem eine Tabelle festgelegt wurde, wird die Vergütung dann häufig über verschiedene, ebenfalls von Gerichten und Rechtspraxis entwickelte, Gebührenarten berechnet. Diese Gebühren orientieren sich, ähnlich z. B. den Rechtsanwaltsgebühren, an den Stadien der Abwicklungstätigkeit. Gebräuchlich ist die Abrechnung einer Konstituierungsgebühr, einer Regelgebühr, einer Verwaltungsgebühr und auch eine Abwicklungsgebühr sowie die Auseinandersetzungsgebühr finden sich in Abrechnungen.

Dennoch führt die Berechnung ohne verbindliche Regelung im Testament oft zu Streit zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben. Schließlich haben die Erben als Gesamtschuldner die Bezahlung der Vergütung aus dem Nachlass zu leisten. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers stellt sich als Nachlassverbindlichkeit dar.

Hinweis:

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist häufig ein geeignetes Instrument, um Streitigkeiten zu vermeiden. Sie kann auch mit einer Vermögenszuwendung so verknüpft werden, dass der Begünstigte zum Testamentsvollstrecker für sich selbst ernannt wird (Beispiel: Ein Vermächtnisnehmer erhält eine Immobilie. Er wird zum Testamentsvollstrecker für die Übertragung der Immobilie eingesetzt. Auf diesem Wege kann er seine Eintragung im Grundbuch betreiben, ohne auf die Erbengemeinschaft angewiesen zu sein).

Von ebenso hoher Wichtigkeit für die Erreichung des Gesamtziels, eine friedvolle Erbauseinandersetzung, ist aber die Regelung der Vergütung desselben in Höhe und Art in der letztwilligen Verfügung. Dadurch ist dem künftigen Auslegungsstreit im Rahmen des § 2221 BGB der Boden entzogen. Hierbei gilt es jedoch viele Dinge zu beachten. Zum Beispiel sollte, sofern der Erblasser in seiner Verfügung auf eine Vergütungstabelle verweist, aufgenommen werden, dass die bei seinem Todestag gültige Vergütungstabelle Anwendung findet.

Ich empfehle, die Tabelle des Deutschen Notarvereins und diese, wenn nötig, im Einzelfall anzupassen.

Ein Testament kann in diesen Fällen oft nur mit der Hilfe eines Spezialisten für Erbrecht so gestaltet werden, dass Konflikte zwischen den Erben verhindert werden. Gerne berate ich Sie in meiner Kanzlei Rechtsanwalt und Notar Ulrich Krampe. Nach Abklärung der Ausgangslage erhalten Sie von mir eine umfassende Beratung, welche je nach Ihrem Bedarf von mir in deutscher, spanischer oder englischer Sprache vorgenommen werden kann.

 

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Bank: Erbnachweis durch eröffnetes eigenhändiges Testament

Nach einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2016 müssen Banken in „klaren Erbfällen“ auch ein privatschriftliches Testament als Nachweis der Erbenstellung akzeptieren. Sie dürfen von den Erben nicht pauschal einen kostenpflichten Erbschein verlangen.

Erben haben in vielen Fällen ein großes Interesse daran, schnell die Freigabe der vom Erblasser bei einer Bank unterhaltenen Konten zu erreichen. Dies allein vor dem Hintergrund, dass die mit dem Todesfall verbundenen laufenden Ausgaben beglichen werden können. Um dieses Ziel zu erreichen, muss dem Geldinstitut die Erbenstellung nachgewiesen werden.

Den Kundenberatern der großen Bankhäuser ist im Allgemeinen bekannt, dass sie gehalten sind, für den Nachweis der Erbenstellung ein notarielles Testament und das zugehörige Eröffnungsprotokoll anzuerkennen. Insbesondere seitdem der BGH mit seinem Urteil vom 08.10.2013 abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen für unwirksam erklärt hat, werden wohl weniger Kunden mit dem (falschen) Hinweis abgewimmelt, die Vorlage eines Erbscheines bilde die Voraussetzung für jeglichen Zugriff auf das Konto des Erblassers.

Wie ist es aber, wenn Sie ein eröffnetes eigenhändiges Testament der Bank zum Zwecke des Erbnachweises vorlegen – und die Bank ohne eingehende Prüfung der Unterlagen pauschal auf die Vorlage eines Erbscheines besteht?

I.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung die Möglichkeit eines Erbnachweises gegenüber der Bank durch Vorlage eines eröffneten privatschriftlichen Testaments bejaht und damit die Rechte der Erben gestärkt (Urteil vom 05.04.2016 – XI ZR 440/15). Die Banken dürfen eröffnete eigenhändige Testamente nicht pauschal mit dem Hinweis, diese seien für den Nachweis der Erbenstellung nicht ausreichend, zurückweisen. Rein abstrakte Bedenken der Bank genügen nicht. Banken, die zu Unrecht auf die Vorlage eines Erbscheines bestehen, müssen damit rechnen, den Erben die Gerichtskosten für die Erteilung des (überflüssigen) Erbscheines erstatten zu müssen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Erbe (außer in gesetzlich gesondert geregelten Fällen wie der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung und des Gesetzes über die Rechte an Luftfahrzeugen) nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Ferner ist der Erbe auch nicht verpflichtet, sein Erbe durch ein eröffnetes notarielles Testament nachzuweisen. Da das Gesetz privatschriftliche und notarielle Testamente grundsätzlich als erbrechtlich gleichwertig erachtet, verbiete sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Schluss, ein handschriftliches Testament könne den Erbnachweis grundsätzlich nicht erbringen.

Begründete Zweifel an dem Inhalt eines privatschriftlichen Testaments berechtigten die Bank jedoch nach Auffassung des Gerichts, den Nachweis der Erbenstellung von der Vorlage eines Erbscheines abhängig zu machen. Dafür müssen von der Bank aber konkrete Zweifel an der Gültigkeit des Testaments und an der Erbenstellung des Anspruchstellers geltend gemacht werden. Nur so könne der abgestuften Wirkung, welche das Gesetz an die Nachweiskraft eigenhändiger Testamente gegenüber derer notarieller Testamente knüpft, Rechnung getragen werden. Eigenhändige Testamente seien fehleranfälliger als notarielle Testamente. Der eindeutige Nachweis der Erbfolge durch Vorlage eines privatschriftlichen Testaments sei daher eine Frage des Einzelfalls.

Das Problem ist das Folgende: In dem Moment, in welchem eine Person bei der Bank als „Erbe“ vorstellig wird, kann ein Bankmitarbeiter nicht überblicken, ob es sich bei dem Erben um den einzigen berechtigten Rechtsnachfolger des Erblassers handelt. Und die missliche Lage der Bank besteht darin, dass sie sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem wahren Erben macht, so sie Geldmittel an einen falschen Erben auskehrt. Nur nach Vorlage eines von einem deutschen Gericht ausgestellten Erbscheines können die Banken sicher sein, dass neben dem vorgelegten Testament nicht noch andere letztwillige Verfügungen mit divergierendem Inhalt existieren. Der Erbschein hat die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit für sich, und die Regelung des § 2366 BGB schützt die Bank vor der beschriebenen, der Risikosphäre des Gläubigers entstammenden Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme.

Daraus folgt aber nach Ansicht des BGH nicht, dass Banken einschränkungslos oder im Regelfall die Vorlegung eines Erbscheins verlangen können. Damit würden die Interessen der wahren Erben über Gebühr vernachlässigt werden.

II.

Sofern sie also mit einem eröffneten privatschriftlichen Testament bei der Bank vorstellig werden, und die Bank pauschal oder auch mit Hinweis auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf der Vorlage eines Erbscheines besteht, sollten Sie sich nicht abwimmeln lassen. Verweisen Sie vielmehr darauf, dass dahingehende Regelungen unwirksam sind. Sie haben als Erbe ein berechtigtes Interesse an einer schnellen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses.

Weisen Sie den Bankmitarbeiter im Zweifel auf das hier besprochene Urteil des BGH vom 05.04.2016 zu Aktenzeichen XI ZR 440/15 und die Kernaussage der Entscheidung hin: Genauso wie ein eröffnetes öffentliches Testament ist ein eigenhändiges Testament in der Regel ein ausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge. Rein abstrakte Bedenken der Bank genügen nicht. Sofern für die Abwicklung des Nachlasses die Vorlage eines Erbscheins vor diesem Hintergrund nicht erforderlich ist, und sich die Forderung der Bank somit vertragswidrig darstellt, wird die Bank die Kosten für das Erbscheinverfahren in der Konsequenz übernehmen müssen.

Haben Sie Probleme mit der Nachlassabwicklung? Ich berate ich Sie gerne. Meine Kanzlei Rechtsanwalt und Notar Ulrich Krampe hat sich auf die umfassende Regelung von Nachlassangelegenheit spezialisiert. Nach Abklärung der Ausgangslage erhalten Sie von mir eine umfassende Beratung, welche je nach Ihrem Bedarf von mir in deutscher, spanischer oder englischer Sprache vorgenommen werden kann.

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Freibetrag nach Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) bei inländischem Vermögen und Übertragung bei Steuerausländern (nachgebildet: EuGH, 08.06.2016, - C-479/14 -, ,,Hünnebeck

1.

Hier eine Entscheidung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) zur Übertragung von Vermögen in einer Konstellation, die bei deutschen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Spanien nicht ungewöhnlich ist:

Sachverhalt:

Die Mutter M und ihre beiden Töchter sind deutsche Staatsangehörige. Sie haben ihren Wohnsitz in Spanien. Die Mutter wohnt seit 1996 nicht mehr in Deutschland. Ihre Töchter haben nie in Deutschland gewohnt.

M schenkt ihren Töchtern zu je ½- Anteil ein Grundstück in Deutschland und übernimmt die Schenkungssteuer. Das Finanzamt billigt lediglich einen Freibetrag von je 2.000 € zu, da die Beteiligten beschränkt steuerpflichtig seien. M legt gegen den Bescheid Einspruch ein und verlangt, dass der persönliche Freibetrag der Steuerklasse I von 400.000 € für unbeschränkt Steuerpflichtige gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG angesetzt wird.

Das Finanzamt verlangt, dass M einen Antrag nach § 2 Abs. 3 StGB stellt (Anmerkung: § 2 Abs. 3 ErbStG sieht vor, dass ein Vermögensanfall, zu dem auch Inlandsvermögen gehört, insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, wenn einer der Beteiligten (Erblasser /Erbe/Erwerber) seinen Wohnsitz im EU-Ausland hat. Dieser Antrag hat jedoch Nebenwirkungen, siehe unten).

M hält § 2 Abs. 3 ErbStG für unwirksam und verlangt ohne diesen Antrag Berücksichtigung des privilegierten Freibetrages.

EuGH:

§ 2 Abs. 3 ErbStG widerspricht EU-Recht und ist unwirksam.

2.

Kurze Einführung in die Begrifflichkeit:

Unbeschränkte Steuerpflicht

Bei Steuer-Inländern unterliegt das Welteinkommen der Steuerpflicht. Steuer-Inländer sind natürliche Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Beschränkte Steuerpflicht

Steuer-Ausländer unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Steuer-Ausländer sind Personen, die in Deutschland Einkünfte erzielen, aber weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 49 EStG).

Unbeschränkte Steuerpflicht im ErbStG

Für den gesamten Vermögensanfall gilt unbeschränkte Steuerpflicht, wenn der Erblasser, der Schenker oder Erwerber zur Zeit der Entstehung Steuer-Inländer ist.

Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag (§ 2 Abs. 3 ErbStG)

Auf Antrag des Erwerbers wird ein Vermögensanfall, zu dem Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG gehört (z. B. Grundvermögen, § 121 Nr. 2 BewG), insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Dies gilt, wenn der Erblasser, der Schenker oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat (also nicht Inland; der Steuerpflichtige wäre also eigentlich als Steuerausländer zu behandeln).

Der gesamte Vermögensanfall (nicht nur derjenige im Sinne des § 121 BewG) wird insgesamt (so ausdrücklich § 2 Abs. 3 Erb EStG) der deutschen Erbschaftsteuer unterworfen. Im Gegenzug kann der Erwerber aber auf die höheren Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG zurückgreifen.

Praktische Bedeutung:

Seit einigen Jahren besteht kein Zweifel, dass der (deutsche) Freibetrag für Kinder/Eltern/Ehegatten von immerhin 400.000/500.000 € grundsätzlich auch dann zu berücksichtigen ist, wenn die Beteiligten im EU-Ausland leben und inländisches Vermögen übertragen wird (also eigentlich Steuer-Ausländer sind).

Der deutsche Gesetzgeber wollte die Privilegierung jedoch daran knüpfen, dass die Privilegierung (unbeschränkte Steuerpflicht) an einen Antrag geknüpft wird.

Dieser Antrag hat allerdings zur Folge, dass nicht nur Erwerbstatbestände innerhalb von zehn Jahren vor dem Vermögensanfall berücksichtigt werden, sondern auch innerhalb von zehn Jahren nach dem Vermögensanfall und dann nach Maßgabe des § 14 Erb EStG zusammenzurechnen sind.

Diese Praxis hat der EuGH einen Riegel vorgeschoben.

Einzelne Finanzgerichte gewähren in den einschlägigen Fällen den Abzug des vollen Freibetrages auch ohne Antragstellung nach § 16 Abs. 2 Erb EStG (FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2015, - 4 K 3636/14 Erb, FG Baden-Württemberg, 28.07.2014, - 11 K 3629/13).

Aus diesem Grunde sollten Steuerpflichtige, die im EU-Ausland leben und inländisches Vermögen im Sinne des Erbsteuerrechts übertragen, auf keinen Fall einen Antrag gemäß § 2 Abs. 3 Erb EStG stellen, sondern ohne diesen Antrag die privilegierten Freibeträge verlangen.

Verweigern Finanzbehörden Freibeträge gemäß der unbeschränkten Steuerpflicht, sollten entsprechende Bescheide unter Hinweis auf die hier genannten Entscheidungen angefochten werden.

 

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Checkliste Nachlassregelung

In der Praxis treten immer wieder Probleme und Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung von letztwilligen Verfügungen wie Testamenten und Erbverträgen auf. Ich habe für Sie Erläuterungen zu immer wiederkehrenden Fragen zusammengestellt:

1. Ich möchte mich frühzeitig um eine Regelung meines Nachlasses kümmern und so Streitereien in der Familie verhindern. Wie beginne ich?

Denken Sie über ein Testament nach. Mit einer eindeutigen Regelung können Sie sicherstellen, dass Ihr Nachlass gemäß Ihrem Willen verteilt wird. Ohne ein Testament greift die gesetzliche Erbfolge.

2. Gibt es neben dem Testament auch andere Varianten der Nachlassregelung? Neben der Regelung per Testament besteht auch die Möglichkeit, den Nachlass per Erbvertrag zu regeln. Ein Erbvertrag ist bindend. Mit einem Testament bleiben Sie flexibler. Ein Testament können Sie jederzeit wieder ändern. 

3. Worauf muss ich bei der Erstellung eines Testamentes achten? Diese Frage eröffnet ein weites Feld. In der Praxis liegen hier viele Fallstricke. Richtschnur: Der Verfasser muss mit Testierwillen gehandelt haben, damit das Testament Geltung erlangt.

Einen Überblick über die zu diesem Thema ergangene Rechtsprechung finden Sie in meinem Beitrag

„Anforderungen an ein Testament: ein Rechtsprechungsüberblick“

4. Ich möchte ein privatschriftliches Testament errichten. Worauf muss ich achten? Die Testamentserstellung unterliegt strengen Formvorschriften. Sie müssen ein privatschriftliches Testament von der ersten bis zur letzten Zeile handschriftlich anfertigen. Es ist nicht ausreichend, wenn Sie das Testament am Computer tippen und Ihre Unterschrift darunter setzen.

5. Ich weiß nicht, ob die von mir erdachte Regelung im Testament später Bestand haben kann. Stehen gesetzliche Regelungen meinem Willen entgegen? In meiner Eigenschaft als Notar berate ich Sie gerne bei der Testamentsgestaltung. Damit stellen Sie sicher, dass klar und deutlich die Personen und die zu verteilenden Vermögenswerte formuliert werden und die verfügten Regelungen im Einklang mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften stehen. Ihre Nachlassregelung wird Bestand haben, wenn sie meine notarielle Expertise in Anspruch genommen haben.

6. Ich möchte mein handschriftliches Testament beim Amtsgericht hinterlegen. Ist das möglich? Ja. Auf Antrag können auch privatschriftliche Testamente beim Nachlassgericht verwahrt werden. Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verfasser oder die Verfasserin des Testamentes (Testator) seinen bzw. ihren Wohnsitz hat. Möglich ist die Verwahrung aber auch bei jedem anderen Amtsgericht.

7. Ich habe von einem zentralen Testamentsregister gehört. Was ist das genau?

Das Zentrale Testamentsregister für Deutschland wurde 2012 von der Bundesnotarkammer installiert. In dieser Datenbank werden die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden gespeichert. Es werden also Angaben zu Urkunden welche vom Notar errichtet wurden aufgenommen, ebenso wie Angaben zu privatschriftlichen Testamenten die in gerichtliche Verwahrung gelangt sind.

In jedem Sterbefall wird das Register von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Das zuständige Nachlassgericht wird von der Bundesnotarkammer informiert, ob und gegebenenfalls welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind.

Ihr letzter Wille als Erblasser wird gesichert und zugleich wird dafür gesorgt, dass das Nachlassverfahren schneller und effizienter durchgeführt werden kann.

8. Ich möchte mein handschriftliches Testament nicht beim Amtsgericht hinterlegen. Was mache ich jetzt am besten damit? Wenn Sie das Testament nicht hinterlegen möchten, so sollten Sie eine vertrauenswürdige Person auswählen und dieser Person das privatschriftliche Testament zur Aufbewahrung geben. Sofern Sie planen, das Testament in ein Bankschließfach zu legen, müssen sie folgendes bedenken: Jemand benötigt eine Vollmacht, um genau dieses Bankschließfach im Todesfall öffnen zu können.

9. Wie läuft die Inverwahrnahme eines Testamentes ab und was kostet mich das? Für die amtliche Verwahrung eines Testamentes wird eine einmalige und pauschale Gerichtsgebühr in Höhe von z. Zt. 75,00 EUR (Herbst 2016) erhoben. Darüber hinaus wird das hinterlegte Testament im Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer erfasst. Für diese Eintragung fallen weitere Kosten bei der Bundesnotarkammer an (aktuell 18,- € für jede/n Testator/in). Die Erfassung kann nicht ausgeschlossen werden. Über die Verwahrung des Testamentes wird ein Hinterlegungsschein erteilt.

10. Hindert mich die amtliche Verwahrung des Testamentes an einer Änderung oder an einem Widerruf des Testamentes? Nein. Sie können auch ein amtlich verwahrtes Testament jederzeit ändern oder widerrufen. Die Rückgabe der hinterlegten letztwilligen Verfügung ist jedoch nur an Sie selbst als Testator möglich. Hierüber wird ein gerichtliches Protokoll erstellt.

11. Was ist ein notarielles Testament?

Neben dem privatschriftlichen Testament sieht das Bürgerliche Gesetzbuch in § 2232 die Möglichkeit der Errichtung eines so genannten öffentlichen Testamentes vor. Öffentlich meint dabei, dass der Vorgang der Errichtung des Testaments mit Hilfe eines Notars vollzogen wird. Der Notar unterliegt selbstverständlich der Verschwiegenheitspflicht.

Wenn ein Testament vor einem Notar errichtet wird, so veranlasst der Notar dessen amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, es sei denn, der Testator wünscht die Verwahrung bei einem anderen Gericht. Ein notarielles Testament wird also immer hinterlegt.

12. Was ist eine Erbengemeinschaft?

Immer dann, wenn der Erblasser nicht einen Alleinerben, sondern mehrere Erben einsetzt, oder wenn in gesetzlicher Erbfolge mehrere Erben vorhanden sind, bilden diese eine Erbengemeinschaft.

Das Eigentum des Erblassers geht an alle Erben gleichermaßen über. Die Erben können in der Folge nur gemeinsam Sachen aus dem Nachlass veräußern oder Mittel aus dem Nachlass verwenden. Dies ist nicht besonders praktisch. Am Ende der Erbengemeinschaft steht die Auseinandersetzung.

Die Folge sind oft Streit und Zerwürfnisse. Nutzen Sie die Chance, mithilfe eines Testamentes Erbengemeinschaften zu vermeiden. Sie können eine Erbengemeinschaft zum Beispiel mit einer Teilungsanordnung oder einem Vermächtnis im Testament umgehen. Dann legen Sie genau fest, wer etwa das Haus und wer Geld erbt. 

13. Was ist ein Pflichtteil? Vollkommen frei nach Ihren Vorstellungen können Sie Ihr Testament nicht erstellen. Dem Ehepartner und den Kindern steht fast immer ein Pflichtteil zu. Dies ist auch der Fall, wenn Sie sie nicht im Testament bedenken. Dabei beträgt der Pflichtteil die Hälfte des Wertes von dem, was der Erbe nach gesetzlicher Erbfolge – also ohne Testament – erhalten hätte. In vielen Fällen muss der Pflichtteil dann ausgezahlt werden. Für die übrigen Erben hat dies oft zur Folge, dass eine Immobilie ungewollt verkauft werden muss.

14. Wo bekomme ich fachliche Unterstützung? Bei der Regelung eines Nachlasses gilt es viele Fallstricke zu umgehen. In meiner beruflichen Praxis habe ich gelegentlich mit Testamenten zu tun, die missverständlich bis unbrauchbar sind, obwohl sie von Rechtsanwälten verfasst sind.

15. Was passiert, wenn Erbangelegenheiten Deutsche oder Spanier betreffen?

Aufgrund meiner Spezialisierung in deutsch-spanischen Erbangelegenheiten kann ich aufklären, welches Erbrecht für die Beteiligten gilt und dieses Recht erläutern. Diese Frage ist gerade im Ehegattenerbrecht manchmal sehr komplex.

Geht es um eine beabsichtigte Nachlassregelung, kann ich Vorschläge unterbreiten, die auch das fremde Recht berücksichtigen.

Ich stehe Ihnen gerne mit fachlichem Rat zur Seite.

Ihr Rechtswalt und Notar Ulrich Krampe in Berlin Westend / Charlottenburg 

Mein erbrechtliches Fachwissen als spezialisierter Notar können Sie sich auch in den folgenden Bereichen zu Nutze machen:

  • vorweggenommene Erbfolge / lebzeitige Vermögensübertragung
  • Testamentsberatung und -gestaltung / Erbverträge
  • Errichtung letztwilliger Verfügungen und Erbverträg mit grenzüberschreitendem Bezug
  • Gestaltungsmöglichkeiten letztwilliger Verfügungen  und Erbverträge mit deutsch-spanischem Bezug
  • Gestaltungsmöglichkeiten letztwilliger Verfügungen und Erbverträge im Hinblick auf die geltende EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO oder Verordnung (EU) Nr. 650/2012)
  • Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung / Betreuungsverfügung
  • Erbscheine
  • Testamentsauslegung / Testamentsanfechtung
  • Erbauseinandersetzung / Erbenhaftung
  • Abwehr und Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
  • Abwehr und Geltendmachung von sonstigen erbrechtlichen Ansprüchen
  • Beratung und Vertretung bei Grundbesitz im Nachlass (in Deutschland und in Spanien; es ist zum Beispiel möglich, vor einem deutschen Notar Immobilien in Spanien zu übertragen)

Auf die Abklärung der tatsächlichen rechtlichen Ausgangslage folgt eine umfassende Beratung, welche je nach Ihrem Bedarf von mir in deutscher, spanischer oder englischer Sprache vorgenommen werden kann.

 

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Anforderungen an ein eigenhändiges Testament: Ein Rechtsprechungsüberblick

Bei der Errichtung eines Testamentes kann Kreativität dazu führen, dass die schriftliche Erklärung als bloße Vorüberlegung gewertet wird. Es ist also Vorsicht geboten. Der Verfasser eines Testamentes muss in jedem Fall bei der Errichtung mit Testierwillen gehandelt haben. Doch was bedeutet das konkret und praktisch?

Sobald jemand aus einem äußerlich oder inhaltlich in irgendeiner Weise „unorthodox“ erscheinenden Testament Rechte herleiten möchte, stellt sich Juristen sofort die Frage nach dem Testierwillen. Der Verfasser eines solchen Schriftstückes hat nur mit Testierwillen gehandelt, wenn die Erklärung mit dem ernstlichen Willen, ein Testament zu errichten, abgegeben wurde. Es dürfen keine Zweifel daran bestehen, dass der Erblasser das von ihm errichtete Schriftstück als rechtsverbindliche letztwillige Anordnung angesehen hat. Als Indizien gegen die Annahme eines Rechtsbindungswillens können z.B. ungewöhnliche Aufbewahrungsorte, ungewöhnliche Materialien und die Verwendung manipulationsanfälliger Elemente wie Aufkleber gewertet werden. Dabei liegt der Zweck des Erfordernisses einer eigenhändigen Niederlegung in Schriftform insbesondere darin, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen und einen gegenüber mündlichen Erklärungen gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutz zu gewährleisten.

Die hohen Anforderungen, die an den Nachweis der Ernsthaftigkeit in Zweifelsfällen gestellt werden, dienen also der Rechtssicherheit. Der Erblasser kann postmortal nicht mehr selbst für die Umsetzung seines letzten Willens Sorge tragen. Daher erfolgt in allen Zweifelsfällen eine Prüfung von Amts wegen, welche auch das Gesamtverhalten des Erklärenden außerhalb der vermeintlichen Testamentserrichtung mit einschließt. Die Ungültigkeit des Testamentes kann das Ergebnis der Prüfung sein.

Aus diesem Grund ist Testatoren zu einer Aufnahme auch der vom Gesetzgeber in § 2247 BGB vorgegebenen Sollangaben, wie die Nennung des Ortes der Erblassererklärung, zu raten.

Unproblematisch kann grundsätzlich ein Testierwille bejahrt werden, wenn das eigenhändig auf Papier geschriebene Testament, wie im Gesetz in § 2247 BGB vorgesehen, mit der Überschrift „Testament“ oder „Letzter Wille“ versehen wurde, mit eigenhändiger Unterschrift räumlich abgeschlossen ist (die Unterschrift also unter dem Text steht) und an einem gewöhnlichen Ort verwahrt wurde. Diese Form und das Verhalten des Erklärenden lassen in der Regel keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erblassererklärung aufkommen.

Mehr oder weniger starke Zweifel an dem Testierwillen kommen allerdings auf, wenn in der Praxis andere Varianten der Errichtung gewählt wurden. Zumal wenn der Erblasser unter keinerlei Zeitdruck hinsichtlich der Abfassung des Testaments stand, müssen Juristen später davon ausgehen, dass eine unorthodoxe Form geeignet ist, Zweifel an dem Testierwillen zu begründen. In einigen Fällen muss das Schriftstück als Entwurf angesehen werden - und mangels letztwilliger Verfügung die gesetzliche Erbfolge Anwendung finden.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit werden im Folgenden zu diesem Thema ergangene Rechtsprechung und Fälle aus der Kanzleipraxis erläutert:

I.            Eigenhändigkeit und Materialien

1.   Ein Schriftstück wird nicht automatisch lediglich als Entwurf gewertet, weil sich das Schriftstück auf ungewöhnlichen Unterlagen wie Briefumschlägen, Schuldscheinen, Steuerformularen, Grundbüchern und Holz befindet. Jedoch ist in diesen Fällen eine Prüfung der Ernsthaftigkeit der Erblassererklärung angebracht. Eindeutig gegen die Bejahung eines Testierwillens bei der Errichtung sprechen flexible oder zeichnerische Elemente. Die Anordnung des letzten Willens in Bildern entspricht nie der gesetzlichen Form. Aus Gründen des Übereilungsschutzes und der Nachprüfbarkeit der Echtheit ist ein Testament eigenhändig zu schreiben. Die individuellen Züge, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, gestattet eine Nachprüfung der Echtheit – eine derartige Möglichkeit der Nachprüfung kann hinsichtlich von Bildern und Zeichnungen nicht erfolgen.

2.    So hat das OLG Frankfurt festgestellt, dass ein Pfeildiagramm nicht die Voraussetzungen eines eigenhändigen Testamentes erfüllt. Die Nachprüfbarkeit müsse sich auf den gesamten Erklärungsinhalt erstrecken, da nur so sichergestellt werden könne, dass es sich durchgängig um den letzten Willen des Erblassers handele. Da Pfeilverbindungen nicht auf ihre Echtheit zu überprüfen seien und auch der Übereilungsschutz bei Zeichnungen nicht gewährleistet sei, handele es sich bei einer Kombination aus Text und Pfeilen um eine bloße Vorüberlegungen und gerade nicht um eine Äußerung des letzten Willens (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.02.2013 – 20 W 542/11 -). 

3.  Das OLG Hamburg hat die Begründung eines Testierwillens durch das Anbringen von Aufklebern auf einem Fotoumschlag mit einer ähnlichen Begründung verneint und ergänzt, so jemand testieren möchte, bringe er nicht Aufkleber auf einem Fotoumschlag an, diese könnten jederzeit manipuliert werden (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8.10.2013 – 2 W 80/13 -).

4.   Dagegen kann ein mittels Durchschreibepapier hergestelltes Schriftstück ein eigenhändiges Testament sein, sofern es vom Erblasser selbst und ohne fremden Einfluss geschrieben wurde. Es handele sich bei sogenannten Blaupausen nicht immer um bloße Testamentsabschriften, insbesondere wenn die Blaupause in einem Umschlag mit der Aufschrift „Mein letzter Wille“ verwahrt worden sei (Bayerischer Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17.02.1993 – 1Z BR 74/92 -).

II.          Sprache und Bezeichnungen

1.   Die Abfassung in einer anderen Sprache als der deutschen Sprache ist zulässig. Die verwendete Sprache muss von dem Erblasser lediglich hinreichend beherrscht werden. So steht auch die Verwendung von Dialekten oder „toten“ Sprachen wie Latein und Altgriechisch der Annahme eines ernstlichen Testierwillens nicht entgegen.

2.   Dagegen müssen blinde Mitmenschen zwingend notariell testieren. Ein Text in Blindenschrift wird nicht als eigenhändig angesehen, auch wenn der blinde Testator den Druck der Buchstaben in Blindenschrift selbst hergestellt hat. Der Grund dafür liegt darin, dass die mit der Hand gefertigte Punktschrift keinen sicheren Schluss auf die Person des Schreibenden zulässt.

3.   Es birgt das Risiko einer erschwerten Ermittlung des Erben, wenn Personen lediglich mit dem Vornamen im Schriftstück aufgeführt werden. Auch die Verwendung von Bezeichnungen, welche das Gesetz nicht kennt, kann Verwirrung stiften und schlussendlich dazu führen, dass nicht festzustellen ist, ob ein wirksames Testament zugunsten einer Person errichtet wurde oder nicht. Die Folge dieser Beweisschwierigkeiten ist dann möglicherweise die Unwirksamkeit des Testamentes.

III.        Eigenhändigkeit und Unterschrift

1.    Praxisfall:

Die Eheleute M und F verfassen ordnungsgemäß ein gemeinschaftliches Testament: Die Ehefrau F verfasst den Text handschriftlich und setzt das Datum darunter. „Vorsorglich“ erstellen die Eheleute mehrere Kopien. Beide Eheleute M und F (M mit dem ausdrücklichen Zusatz:  „Dies ist auch mein Testament.“) unterschreiben mehrere dieser Schriftstücke.

Das Originaltestament geht verloren. Vorhanden sind noch zwei Kopien mit Unterschriften. Ob auch das Original unterschrieben wurde, ist wahrscheinlich, aber nicht vollständig sicher.

Merke:

Das hier gewählte gemeinschaftliche Testament ist in § 2265 BGB geregelt, es steht nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offen. Es kann in einem einzigen gemeinschaftlichen Testament – wie hier geschehen – oder auch in verschiedenen Urkunden errichtet werden. Der gemeinsame Testierwille ergibt sich dann aus der gemeinsamen Unterzeichnung der nur von einem Ehegatten geschriebenen Verfügung.

Ferner ist auch die Erstellung von mehreren Urschriften grundsätzlich zulässig.

Ein verloren gegangenes Testament ist jedoch nur dann rechtswirksam, wenn es formgültig errichtet wurde und sich sein Inhalt feststellen lässt. Der Inhalt der gemeinschaftlichen Verfügung ließe sich hier anhand der Kopie beweisen, zumal es sich dank des Datumsvermerks auch um eine räumlich abgeschlossene Verfügung handelt. Jedoch wurde das Testament nicht nachweislich formgültig errichtet. Das Originaltestament wurde nicht mit Sicherheit unterzeichnet. Damit liegt kein wirksam errichtetes Testament vor. Mit den Unterschriften auf den Kopien wird dieser Formmangel des Originaldokuments nicht geheilt.

IV.         Unterschriftskürzel 

Auch die Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift dienen der Rechtssicherheit. Die Identität des Erblassers soll zweifelsfrei festgestellt werden können. Die sicherste Variante: Die Unterschrift mit Vor- und Familiennamen.

Die Ernsthaftigkeit und die Endgültigkeit der Erklärung wird einer besonderen Prüfung unterzogen, wenn nur mit dem Vornamen oder nur mit dem Nachnamen, mit der Familienbezeichnung („eure Mutter“), mit dem Künstlernamen, mit den Initialen oder einem Kosenamen unterschrieben wird. In diesen Fällen wurde auch schon von Gerichten nur ein Entwurf oder eine bloße Ankündigung angenommen und das Vorliegen eines wirksamen Testamentes verneint.

Bloße Schnörkellinien oder drei Kreuze genügen dem Unterschriftserfordernis in jedem Fall nicht und führen zu Ungültigkeit.

V.            Verwahrorte 

Ein Schriftstück wurde auch dann nicht automatisch als Entwurf (und eben nicht als letztwillige Verfügung) von Gerichten gewertet, wenn es an ungewöhnlichen Orten aufbewahrt wurde, zum Beispiel in einem Scheckheft oder in einem Schuhkarton. Jedoch wurden an den Nachweis des Testierwillens in allen diesen Fällen besonders strenge Anforderungen gestellt.

VI.         Mehrere Schriftstücke unterschiedlichen Inhalts

Zweifel können aber auch in Fällen angebracht seien, in welchen die gesetzlichen Anforderungen an die Form und an die Bezeichnung eingehalten wurden.

Mehrere Schriftstücke, die allesamt mit Testament überschrieben und am gleichen Tag eigenhändig angefertigt wurden, müssen aber keine endgültigen letztwilligen Verfügungen sein. Sofern die Schriftstücke inhaltlich verschieden sind oder sich widersprechen liegen keine wirksamen Testamente vor. Es lässt sich dann im Nachhinein nicht sicher klären, welche Fassung die „letztwillige“ Verfügung darstellen soll.

Hinweis:

Wie oben betont, sollten die Formvorschriften und Sollangaben im Gesetz befolgt werden, um Beweisschwierigkeiten und damit eine mögliche Ungültigkeit des Testamentes vermeiden.

Bei der Regelung eines Nachlasses gilt es jedoch weitere Fallstricke zu umgehen. In meiner beruflichen Praxis habe ich regelmäßig mit Testamenten zu tun, die missverständlich bis unbrauchbar sind; das passiert selbst dann, wenn sie von Rechtsanwälten verfasst sind, die sich im Erbrecht nicht gut auskennen.

Eine Beratung beim Spazialisten für Erbrecht empfiehlt sich nach meiner Erfahrung auch besonders bei sog. Patchwork-Familien. Gerade in nicht ganz klassischen Familienkonstellationen rate ich zu einer Errichtung eines notariellen Testaments. Es empfielt sich die genaue Familienkonstellation auszulosten und mit dem Notar eine maßgeschneiderte Lösung zu erarbeiten. So vermeiden Sie Streit und ungewollte Benachteiligungen bzw. Bevorteilungen einzelner Familienmitglieder.

 

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Personenstandsurkunden im internationalen Rechtsverkehr (oder: Wie erspare ich mir die Apostille?)

1.

Wer jemals mit internationalen Rechtsangelegenheiten zu tun hatte, kennt die „Apostille“ nach dem Haager Abkommen.

Gemeint ist die Legalisation einer nationalen Urkunde für den Gebrauch im Ausland. Am praktischen Beispiel: A stellt eine notarielle Vollmacht auf den Rechtsanwalt R in Spanien aus. Diese notarielle Urkunde muss erst legalisiert werden, bevor Rechtsanwalt R sie in Spanien einsetzen kann.

Legalisierung heißt in diesem Falle: Die zuständige Behörde (Landgerichtspräsident Berlin, Littenstraße 11-17, 10179 Berlin) bestätigt, dass

-          die öffentliche Urkunde unterschrieben ist von (Name des Notars) in seiner Eigenschaft als Notar in Berlin,

-          sie mit dem Siegel des Notars versehen ist,

-          durch den Präsidenten des Landgerichts Berlin bestätigt wird,

-          mit Ort und Datum versehen ist,

-          unter der Nr. 9101a E-F ______ registriert ist,

-          mit dem Siegel der zuständigen Behörde versehen ist,

-          die Apostille im Auftrag des vorsitzenden Richters (Name des Richters) am Landgericht unterschrieben ist.

 Die Beschaffung der Urkunde ist mit Kosten verbunden und bedeutet Zeitverlust. Was im allgemeinen Rechtsverkehr oft nicht bekannt ist: Es müssen nicht alle nationalen Urkunden mit der Apostille versehen werden.

2.

Die Legalisation ist im Grunde eine Nachweiserleichterung im internationalen Rechtsverkehr. Geregelt ist sie im „Haager Übereinkommen“ vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1978 II, S. 1330).

Art. 8 dieses Übereinkommens betrifft die Erteilung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern (Übereinkommen von 08.09.1976, BGBl. 1997 II, S. 774).

Solche Urkunden sind generell von der Legalisation ohne weitere Förmlichkeiten befreit und gewähren ausländischen Personenstandsurkunden (z. B. Sterbeurkunden) die gleiche Beweiskraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates ausgestellten Auszüge.

Dieses Übereinkommen gilt auch im Verhältnis zu Spanien (BGBl. 1998 II, S. 966). Ausweislich Art. 1 des Übereinkommens gilt dieses jedoch nur für  Auszüge aus Personenstandsbüchern“.

Typischerweise können Sterbeurkunden mehrsprachig erteilt werden. Wird also bei einem Erbfall eine mehrsprachige („ internationale“) Sterbeurkunde vorgelegt, ist eine Apostille nicht mehr erforderlich.

Empfehlung:

Beantragen sie immer dann, wenn Sie eine Urkunde vorlegen müssen, die in Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern registriert ist, einen mehrsprachigen Auszug. In der Regel sollten die Mitarbeiter der betreffenden Ämter (Standesamt) wissen, welche Urkunden - außer der Sterbeurkunde - hierfür geeignet sind.

So sparen Sie Zeit und Geld.

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