Annahme der EU-Erbrechtsverordnung
Grenzüberschreitende Erbfälle belaufen sich jährlich auf etwa 123 Milliarden Euro. Die am 8. Juni 2012 vom Rat der Justizminister angenommene Erbrechtsverordnung wird künftig dazu beitragen, dass deren Abwicklung nach einheitlichen Regelungen erfolgt.
Die Verordnung sieht vor, dass sich das anzuwendende Recht nach dem Ort des letzten Aufenthaltes des Erblassers bestimmt. Der Erblasser kann aber auch das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen. Das EU-Parlament hatte den Vorschlag bereits am 13. März 2012 angenommen).
Ab Mitte 2015 findet die Verordnung auf grenzüberschreitende Erbfälle Anwendung. Das nationale Erbrecht der Mitgliedstaaten ändert die Verordnung hingegen nicht.
Erbrecht des Erben bei Insolvenz 1 (Ausschlagung des Erbes)
Auch hier ein alltägliches Problem:
Der Erbe ist insolvent, der Gläubiger/Sozialleistungsträger möchte auf den Nachlass zugreifen.
Die Mutter des Erben ist verstorben. Es gibt ein Testament, welches noch nicht eröffnet ist. Über das Vermögen des Sohnes ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Es ist nicht klar, ob der Sohn Erbe oder nur pflichtteilsberechtigt ist. Bisher ist kein Pflichtteilsverzicht erklärt worden. Der Sohn bezieht keine öffentlichen Leistungen (Sozialhilfe oder Hartz IV).
Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass er in der unten genannten Entscheidung zu bisher nicht höchstrichterlich entschiedenen Fällen entscheiden hat (im Ergebnis entgegen OLG Stuttgart und OLG Hamm).
BGH:
- Der Schuldner ist nicht verpflichtet, den Pflichtteil geltend zu machen. Dies gilt auch in der Wohlverhaltensphase.
- Der Schuldner ist nicht gehindert, das Erbe auszuschlagen.
(BGH, - IX ZB 168/09 -, Beschluss vom 10.03.2011).
Erbrecht des Erben bei Insolvenz 2 (Pflicht zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen)
Siehe Insolvenz 1
Ergebnis:
Die sozialregressfeste Nachlassgestaltung ist bestätigt und verstärkt worden.